Monthly Archives: Januar 2013

Abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen

Damit Bewirtungsaufwendungen abzugsfähig sind, muss der betriebliche Anlass auf dem Restaurantbeleg nachgewiesen werden. Dafür werden neben dem Anlass auch die Teilnehmer namentlich eingetragen. Jetzt hat der BFH eine weitere wichtige Nachweisregel festgelegt.
Bei Restaurantbelegen von mehr als 150 € muss nunmehr auch zwingend das leistungsbeziehende Unternehmen ausgewiesen werden.

Beispiel: Wir als Ihre Steuerberater gehen mit Ihnen nach dem Beratungsgespräch beim Italiener schön und gemütlich gemeinsam mittagessen. Der Restaurantbeleg muss dann im Adressfeld die ‚hegemann & partner steuerberaterungsgesellschaft‘ als Leistungsempfänger zuzüglich der Firmenanschrift enthalten. Als Anlass wird die Nachbesprechung des ‚Jahresabschlusses nebst Steuererklärungen‘ angegeben. Teilnehmende Personen sind Sie (= Vorname und Nachname) sowie ‚Steuerberaterin Tanja Hegemann‘ und ‚Steuerberater Jürgen Hegemann‘. Die 19%ige Umsatzsteuer wird offen für den Vorsteuerabzug ausgewiesen und in voller Höhe geltend gemacht.

Beläuft sich der Betrag des Restaurantbelegs auf 150 € oder weniger, muss das leistungsempfangende Unternehmen nicht angegeben werden.