Ab dem 1.1.2014 ändert sich für Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte zur ersten Tätigkeitsstätte.
Die Zuordnung des Arbeitsnehmers zu einer Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber ist möglich. Fehlt es an einer Zuordnung werden quantitative Kriterien herangezogen