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Ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug

Durch den Vorsteuerabzug werden wir als Unternehmen finanziell entlastet. Erforderlich für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung. Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Beschreibung „Menge und Art der Lieferung oder sonstigen Leistung“ so ausführlich, klar und eindeutig sein muss, so dass eine mehrfache Abrechnung vermieden also ausgeschlossen wird (BFH 15.5.2012, XI R 32/10).

Bezeichnungen allgemeiner Art wie z. B. Personalgestellung, Fliesenarbeiten oder Tapezierarbeiten sind nicht ausreichend. Das Finanzamt wird den Vorsteuerabzug streichen. Eine Rechnungsberichtigung ist möglich, wirkt aber nach derzeitigem Rechtsstand in Deutschland nicht zurück. Aufgrund der fehlerhaft gezogenen Vorsteuer wird ein Zins vom Finanzamt in Höhe von 0,5% je Monat erhoben.

Beispiel:
Eine X-GmbH überlässt im Rahmen einer Bürogemeinschaft Personal an einen anderen Handelsvertreter (H). Der Rechnungstext lautet nur auf Personalgestellung lt. mündlicher Vereinbarung. In der Rechnung wird 19%ige Vorsteuer offen ausgewiesen. H hat die Vorsteuer geltend gemacht.

Das Finanzamt wird den Vorsteuerabzug streichen. Der BFH stimmt dieser Streichung zu.

Der richtige Rechnungstext wäre: „Für die Personalgestellung – Frau Müller – vom 1.10. bis 31.10.2012 – für insgesamt 25 geleistete Arbeitsstunden“.