Monthly Archives: Februar 2018

Entwurf des Koalitionsvertrages: Groko greift Abgeltungsteuer auf!

Der Entwurf des Koalitionsvertrages liegt vor. Im steuerrechtlichen Bereich gibt es eher vage Aussagen und Absichtserklärungen. Viel „wollen“ statt „werden“. Notwendige gesetzliche Anpassungen an ergangene BFH-Rechtsprechung oder Erleichterungen in der Steuerdeklaration sind nicht enthalten.

Aufgefallen ist uns das Thema „Abgeltungsteuer“:
„Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft; Umgehungstatbestände werden wir verhindern.“

Wann von einer Etablierung auszugehen ist, wann also die Abschaffung der Abgeltungsteuer eintritt, ist ungewiss! Auffallend ist nur die Verwendung des Wortes „wird“. Die Koalitionsparteien sind sich über diesen Änderungsschritt einig.

LG: Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen ausweisen

Immer wieder werden wir im Rahmen des Erstellungsauftrages zur Einkommensteuererklärung als Steuerberater gefragt, ob denn ein Vermieter in den Nebenkostenabrechnungen die sog. haushaltsnahen Aufwendungen, Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) ausweisen muss? Jetzt hat das LG Berlin entschieden, dass ein Vermieter zu solch einem Ausweis dergestalt verpflichtet ist, so dass die Steuerermäßigung für den Mieter „erreichbar“ ist (LG Berlin vom 18.10.2017, 18 S 339/16, Pressemitteilung vom 18.10.2017, LEXinform: 0447271).

Das LG Berlin differenziert wie folgt

  1. Vermieter
    Der Vermieter muss keine „Steuerbescheinigung nach § 35a EStG“ erteilen. Er muss auch nicht einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als haushaltsnahe Aufwendungen einordnen, hervorheben und bezeichnen.
  2. Mieter
    Der Vermieter muss dem Mieter allerdings die Möglichkeit über die Betriebskostenabrechnung auslösen, dass die erbrachten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erkennbar sind. Die Erbringung als auch die aufgewendeten Beträge müssen ersichtlich sein.

Dem Mieter sei nicht zuzumuten, selbst anhand der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung die Einzelrechnungen zusammenzustellen und zuzuordnen. Dies obliege vielmehr dem Vermieter. Für ihn falle kaum messbarer zusätzlicher Aufwand an, wenn er die Betriebskostenabrechnung erstelle bzw. erstellen lasse und in diesem Rahmen die zuvor beschriebenen Erläuterungen in die Abrechnung mit aufgenommen würden. Dieser Verpflichtung könne sich der Vermieter nicht durch Klauseln im Mietvertrag entziehen. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen und sei zudem als überraschende Regelung unwirksam.

Auf den Punkt gebracht: „ […] ein Mieter von seinem Vermieter beanspruchen kann, in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann.“

BFH: Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

An dieser Stelle berichten wir über die vom BFH veröffentlichten und beim BVerfG neu hinzugekommenen Verfahren. Bedeutung können diese Verfahren für die BFH-Rechtsprechung als auch für das Verfahrensrecht (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) entwickeln.

Heute ist neu zum Berufsrecht:
Der BFH hat entscheiden, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt sind, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt (BFH vom 7.6.2017, II R 25/15). Hierzu wurde eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht (Buchhalter, USt-Voranmeldung: Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt; Verfassungsbeschwerde: BVerfG Az. 1 BvR 2288/17; gegen BFH vom 7.6.2017, II R 22/15).

Stand der Dinge: Rechtzeitige Lohnsteuerpauschalierung

Wir wollen Sie daran erinnern, dass die Sozialversicherungsbefreiung für lohnsteuerpauschalierte Beträge nur Wirkung entfaltet, wenn diese schlussendlich und tatsächlich bis zum 28.2.2018 durchgeführt werden (Aktueller Steuerdialog; zeitstaerken.de-Terminkalender).